Satzung des Judo-Verein Wittenburg e.V.

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.      Der Verein führt den Namen Judo-Verein Wittenburg e.V. - im folgenden “Verein” genannt -

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Wittenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagenow (Nr. 184 vom 23.07.1992) eingetragen.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

1.      Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Judosports.

2.      Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Judosports insbesondere für Kinder und Jugendliche.

3.      Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.      Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

3.      Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

4.      Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

5.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2.      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2.      Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3.      Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.      Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.      Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von Mitgliedern werden Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen erhoben. Über deren Höhe und Fälligkeit für jedes Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung neu beschlossen wird.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand

-       die aktuelle Homepage des Vereins

-       das „Schwarze Brett“ (am offiziellen Trainingsort)

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-            Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten

-            Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

-            Entlastung des Vorstands

-            (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen

-            über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

-            die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mittels

-            Veröffentlichung im aktuellen Terminkalender auf der Homepage des Vereins,

-            Aushang am „Schwarzen Brett“,

-            Versandt eines elektronischen Einladungsschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse,

-            Postalischer Versand eines Einladungsschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift

3.      Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

-            Rechenschafts- und Haushaltsbericht des Vorstands

-            Bericht der Kassenprüfer

-            Entlastung des Vorstands

-            Entlastung der Kassenprüfer

-            (im Wahljahr) Wahl des Vorstands

-            (im Wahljahr) Wahl der Kassenprüfer

-            Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsentwurfes für das laufende Geschäftsjahr

-            Festsetzung von Beiträgen/ Umlagen bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen für das laufende Geschäftsjahr

-            Beschlussfassung über vorliegende Anträge.  

4.      Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5.      Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6.      Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7.      Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

8.      Die/ der Vorsitzende oder eine/ - Stellvertretende/ -r leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/ des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

9.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von Vorsitzende/ -r, Versammlungsleiter/ -in sowie bei erfolgten Neuwahlen von Wahlleiter/ -in unterzeichnet.

 

§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

 

1.      Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.      Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

5.      Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

 

1.      Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

-        Vorsitzende/ -r

-        1. Stellvertretende/ -r

-        2. Stellvertretende/ -r

-        Schatzmeister/ -in

2.      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren direkt in ihre Funktion gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

3.      Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/ der Vorsitzende, die/ der 1. und 2. Stellvertretende, die/ der Schatzmeister/ -in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5.      Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.      Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und dieses von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

7.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/ seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  

§ 11 Kassenprüfung

 

1.      Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Die Wahl sollte möglichst im selben Jahr wie die Wahl des Vorstandes erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig:

2.      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

3.      Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Das Ergebnis wird in einem Protokoll niedergelegt und von den Kassenprüfern unterzeichnet.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt dessen Vermögen an den Judo-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. der es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Judo-Sports zu verwenden hat.

2.      Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.2014 errichtet und zeitgleich in Kraft gesetzt.

 

Stand: Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 18.03.2016.

 

 

Im Original unterzeichnet

Susanne Köhler

Sven Dittmann

Thorsten Beyer

Christine Dittmann