Allgemeine Geschäftsbedingungen des Judo-Verein Wittenburg e.V.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.      Der Judo-Verein Wittenburg e.V. (im nachfolgenden JVW genannt) erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Allgemeine Geschäftsordnung.

2.      Die Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung des JVW für die in § 7 der Satzung bezeichneten Organe.

 

§ 2 Einberufung

 

1.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt im Auftrag des Vorstandes. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mittels

a.      Veröffentlichung im aktuellen Terminkalender auf der Homepage des Vereins,

b.      Aushang am „Schwarzen Brett“,

c.       Versandt eines elektronischen Einladungsschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse,

d.      Postalischer Versand eines Einladungsschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift

2.      Die Einberufung aller Versammlungen der Kassenprüfer erfolgt durch diese in eigener Zuständigkeit.

3.      Eine Versammlung muß einberufen werden, wenn mehr als ⅓ der Mitglieder des entsprechenden Gremiums dieses verlangt.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

 

1.      Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes richtet sich nach der Satzung.

 

§ 4 Versammlungsleitung

 

1.      Alle Versammlungen werden von einem Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.

2.      Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter geleitet.

3.      Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.

4.      Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzutragen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

5.      Nach Eröffnung gibt der Versammlungsleiter, nach erfolgter Prüfung die ordnungsmäßige Einberufung bekannt. Die Anwesenheit und Stimmberechtigung ist vorher zu prüfen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben und durch die Versammlung zu bestätigen.

6.      Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungen entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Anträge

 

1.      Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind Mitglieder, der Vorstand und die Kassenprüfer. Anträge an die anderen Organe können die Mitglieder sowie die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe stellen.

2.      Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird durch die Satzung oder – mangels einer Bestimmung – durch den Versammlungsleiter bestimmt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Anträge müssen schriftlich vorliegen und sollten eine Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift sind nicht zu behandeln.

3.      Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen. Im Zweifelsfall entscheidet über die Zulassung die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

4.      Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 33 BGB.

 

§ 6 Abstimmungen

 

1.      Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

2.      Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter deutlich bekannt zu geben.

3.      Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4.      Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.

5.      Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

6.      Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung durchführen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.

7.      Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8.      Bei Zweifel über die Abstimmung hat der Versammlungsleiter Auskunft zu geben.

9.      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmgleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10.   Auf den Antrag von mindesten zehn % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer Weise gerichtet sein.

 

§ 7 Wahlen

 

1.      Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsmäßig anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2.      Wahlen sind grundsätzlich geheim und in satzungsmäßig vorgeschriebener Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

3.      Die Versammlung hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

4.      Vor dem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzung erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wen dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen hervorgeht.

5.      Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

6.      Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

 

§ 8 Versammlungsprotokolle

 

1.      Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.

2.      Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

 

§ 9 Änderung der allgemeinen Geschäftsordnung

 

1.      Über Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsordnung beschließt der Vorstand.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

1.      Die Allgemeine Geschäftsordnung tritt mit Errichtung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2014 in Kraft.

 

 

Im Original unterzeichnet

Susanne Köhler

Sven Dittmann

Thorsten Beyer

Christine Dittmann