Allgemeine Geschäftsbedingungen des Judo-Verein Wittenburg
e.V.
§ 1 Geltungsbereich
1. Der Judo-Verein Wittenburg e.V. (im
nachfolgenden JVW genannt) erlässt zur Durchführung von
Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Allgemeine Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsordnung gilt als Ergänzung
der Satzung des JVW für die in § 7 der Satzung bezeichneten Organe.
§ 2 Einberufung
1. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt im Auftrag des Vorstandes. Die Einberufung mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mittels
a. Veröffentlichung im aktuellen
Terminkalender auf der Homepage des Vereins,
b. Aushang am „Schwarzen Brett“,
c. Versandt eines elektronischen
Einladungsschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse,
d. Postalischer Versand eines
Einladungsschreibens an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift
2. Die Einberufung aller Versammlungen der
Kassenprüfer erfolgt durch diese in eigener Zuständigkeit.
3. Eine Versammlung muß einberufen werden, wenn
mehr als ⅓ der Mitglieder des entsprechenden Gremiums dieses verlangt.
§ 3
Beschlussfähigkeit
- Die
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
richtet sich nach der Satzung.
§ 4
Versammlungsleitung
- Alle
Versammlungen werden von einem Versammlungsleiter eröffnet, geleitet
und geschlossen.
- Die Sitzungen
des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
geleitet.
- Dem
Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu.
- Über
Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzutragen sind,
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
- Nach
Eröffnung gibt der Versammlungsleiter, nach erfolgter Prüfung
die ordnungsmäßige Einberufung bekannt. Die Anwesenheit und
Stimmberechtigung ist vorher zu prüfen. Die Tagesordnung ist bekannt
zu geben und durch die Versammlung zu bestätigen.
- Über
Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungen entscheidet
die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Anträge
- Antragsberechtigt
zur Mitgliederversammlung sind Mitglieder, der Vorstand und die
Kassenprüfer. Anträge an die anderen Organe können die
Mitglieder sowie die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden
Organe stellen.
- Die Frist zur
Einreichung von Anträgen wird durch die Satzung oder – mangels
einer Bestimmung – durch den Versammlungsleiter bestimmt.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand
spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die
Anträge müssen schriftlich vorliegen und sollten eine
Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift sind nicht zu
behandeln.
- Anträge,
die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern,
ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der
Dringlichkeit zuzulassen. Im Zweifelsfall entscheidet über die
Zulassung die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
- Für
Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des §
33 BGB.
§ 6 Abstimmungen
- Die Reihenfolge
der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich
bekannt zu geben.
- Jeder Antrag ist
vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter deutlich bekannt
zu geben.
- Liegen zu einer
Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden
Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der
weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
- Stimmberechtigt
sind nur die in der Versammlung anwesenden mit Stimmrecht versehenen
Teilnehmer.
- Zusatz-, Erweiterungs-
und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
- Abstimmungen
erfolgen offen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine geheime oder
namentliche Abstimmung durchführen, wenn es auf Antrag beschlossen
wird.
- Nach Eintritt in
die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
- Bei Zweifel
über die Abstimmung hat der Versammlungsleiter Auskunft zu geben.
- Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmgleichheit Ablehnung
bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
- Auf den Antrag
von mindesten zehn % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine
Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird.
Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer
Weise gerichtet sein.
§ 7 Wahlen
- Wahlen
dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie
satzungsmäßig anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der
Einberufung bekannt gegeben worden sind.
- Wahlen sind
grundsätzlich geheim und in satzungsmäßig vorgeschriebener
Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes
beschließt.
- Die Versammlung
hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die
Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Vor dem Wahlgang
hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten die Voraussetzung erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wen dem Wahlleiter vor der
Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die
Bereitschaft, die Wahl anzunehmen hervorgeht.
- Vor der Wahl
sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt
annehmen.
- Das Wahlergebnis
ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu
geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll
schriftlich zu bestätigen.
§ 8
Versammlungsprotokolle
- Über alle
Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum,
Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der
Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im
Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.
- Die Protokolle
gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der
Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter Einspruch gegen die
Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
§ 9 Änderung
der allgemeinen Geschäftsordnung
- Über
Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsordnung beschließt
der Vorstand.
§ 10 Inkrafttreten
- Die Allgemeine
Geschäftsordnung tritt mit Errichtung der Satzung auf der
Mitgliederversammlung am 31.03.2014 in Kraft.
Im Original
unterzeichnet
Susanne Köhler
Sven Dittmann
Thorsten Beyer
Christine Dittmann